Liederkranz Tailfingen
Liederkranz Tailfingen
Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes · Inhaber der Zelterplakette der Bundesrepublik Deutschland
Liederkranz Tailfingen

§   1  Name und Zweck des Vereins
§   2  Sitz des Vereins
§   3  Zusammensetzung des Vereins
§   4  Erwerb der Mitgliedschaft
§   5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
§   6  Ende der Mitgliedschaft
§   7  Beitragspflicht
§   8  Verwendung der Mittel
§   9  Jahreshauptversammlung
§ 10  Mitgliederversammlung
§ 11  Wahlen
§ 12  Vorstandschaft
§ 13  Ausschuss
§ 14  Chorleiter
§ 15  Revisionskommission
§ 16  Datenschutz
§ 17  Auflösung des Vereins


§ 1  Name und Zweck des Vereins

Der im Jahre 1853 gegründete Verein führt den Namen "Liederkranz Tailfingen 1853 e.V." Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Volksbildung und der Kulturpflege, insbesondere der Pflege des deutschen sowie des internationalen Liedgutes und des Chorgesangs.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßig Übungssingstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten seinen Chorgesang in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine diesbezüglichen Ziele.
Der Liederkranz Tailfingen 1853 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zum Beginn der Satzung

§ 2  Sitz des Vereins

Der Liederkranz Tailfingen 1853 e.V. hat seinen Sitz in Gäufelden-Tailfingen, Kreis Böblingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen eingetragen.

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§ 3  Zusammensetzung des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. singenden (aktiven) Mitgliedern
  2. fördernden (passiven) Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

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§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Beitrittserklärung kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.

  1. Singendes Mitglied kann jeder werden. Über die Aufnahme entscheiden der Chorleiter (Dirigent) und der Vorstand.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Person oder Institution werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
  4. Aktive Mitglieder werden nach 30 Jahren Mitwirkung im Verein zu Ehrensängern ernannt.
  5. Aktive und passive Mitglieder werden zu Ehrenmitgliedern ernannt, sofern sie mindestens 40 Jahre Mitglied im Verein waren.

Die Ernennung nach c), d) und e) erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

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§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat folgende Rechte und Pflichten: Wünsche, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand vorzubringen. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Singstunden teilzunehmen. Sie haben die Interessen des Vereins sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch nach außen zu vertreten und alles zu tun, was dem Ziele und Wohle des Vereins förderlich ist.

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§ 6  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch müssen Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr sowie etwaige rückständige Beiträge bezahlt werden. Vorstand und Ausschuss gemeinsam können Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen von der Mitgliedschaft ausschließen. Der Ausgeschlossene hat das Recht der Beschwerde vor der Mitgliederversammlung. Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt, so besteht für den Ausgeschlossenen die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

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§ 7  Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitrag zu bezahlen. Den Zahlungsmodus bestimmt die Jahreshauptversammlung. Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei.

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§ 8  Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

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§ 9  Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung aller Mitglieder ist die oberste Instanz des Vereins. Sie hat regelmäßig am Anfang jeden Jahres stattzufinden. Jede Jahreshauptversammlung ist mindestens eine Woche vorher öffentlich im Gemeindeblatt oder, wenn dieses nicht mehr erscheint, durch Rundschreiben bekanntzugeben.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mitzuteilen.
Die Leitung hat der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß war.
Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder.
Die Jahreshauptversammlung kann über alle gestellten Anträge beschließen, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (siehe § 17).
In der Jahreshauptversammlung müssen alle Punkte der Tagesordnung sowie weitere Anträge, die mindestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand eingegangen sind, zur Verhandlung kommen. Dringende Anträge können auch von Teilnehmern der Jahreshauptversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dieses beantragen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der bei sämtlichen Abstimmungen und Wahlen ebenfalls stimmberechtigt ist.
Beschlussfassungen treten sofort in Kraft, sofern diese nicht mit Terminen beschlossen werden.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen treten erst nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Das Protokoll der Jahreshauptversammlung wird vom Schriftführer, im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Vorstands geführt.

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§ 10  Mitgliederversammlung

Nach Bedarf kann der erste Vorsitzende neben der regelmäßig stattfindenden Jahreshauptversammlung außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Bei Verhinderung oder Abwesenheit des 1. Vorsitzenden, bzw. im Konfliktfall, muss der Ausschuss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. In diesem Falle muss dem Antrag innerhalb von 3 Wochen stattgegeben werden. Der Termin für die Versammlung ist vom Ausschuss mindestens acht Tage vorher den Mitgliedern bekanntzugeben.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt werden soll. Die Anträge sind mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand bzw. Ausschuss schriftlich einzureichen.
Die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder). (Ausnahme: Auflösung des Vereins, siehe § 17).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter (der Vorsitzende bzw. der Vertreter), der bei sämtlichen Abstimmungen und Wahlen ebenfalls stimmberechtigt ist.
Ein Beschlussfassung ist sofort wirksam, sofern kein Termin beschlossen wird.
Das Protokoll führt der Schriftführer, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter des Vorstands.

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§ 11  Wahlen

Die Vorstandschaft und der Ausschuss werden für drei Jahre in der Regel durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
Alle Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn nicht mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder darauf verzichten.
Bei Wahlen entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit das Los.
Mitglieder, die ohne begründete Entschuldigung abwesend sind, können nicht gewählt werden.
Die Wahl hat im Wechsel zu erfolgen und zwar werden gewählt:
  1. Vorsitzender
  Kassierer
  Revisionskommission (§ 15)
  Ausschussmitglieder
Ein Jahr später werden gewählt:
  2. Vorsitzender
  Schriftführer
  Ausschussmitglieder.
Während jedes anwesende Mitglied Kandidaten für die Posten der Vorstandschaft vorschlagen kann, müssen die Ausschussmitglieder aus der Versammlung vorgeschlagen und durch Wahlen bestätigt werden.
Für notwendige Nachwahlen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

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§ 12  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Vereinsvorstand (1. Vorsitzender)
  2. stellvertr. Vereinsvorstand (2. Vorsitzender)
  3. Schriftführer
  4. Kassier.

Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben einzeln die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, bzw. die Durchführung zu kontrollieren, soweit dies nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

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§ 13  Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus folgenden gewählten Mitgliedern:

  1. Vorstand
  2. Vertreter der einzelnen Stimmen
  3. Passivenvertreter.

Der Ausschuss kann bei besonderen Anlässen durch Vereinsmitglieder erweitert werden. Diese Mitglieder haben eine beratende Funktion.
Ein Ausschussmitglied kann verschiedene Aufgaben in Personalunion durchführen.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Überwachung der Einhaltung der Satzung.
  2. Die Aufsicht über das Vereinsvermögen.
  3. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Aufstellung der Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung.
  5. Beschlüsse über Veranstaltungen zu fassen.
  6. Der Verteter der einzelnen Stimme soll zugleich als Vertrauensperson dieser Stimmgruppe wirken.

Eine Ausschusssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen.
Zur Klärung von musikalischen Punkten ist auf Einladung die Teilnahme des Chorleiters Pflicht.
Die Leitung der Sitzung hat der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist stimmberechtigt und er entscheidet bei Stimmengleichheit.

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§ 14  Chorleiter

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Der Chorleiter des Vereins wird auf Vorschlag des Vorstandes von den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch die zu zahlende Vergütung mit dem Chorleiter vereinbart.

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§ 15  Revisionskommission

Die Jahreshauptversammlung wählt für drei Jahre eine aus zwei Mitgliedern bestehende Revisionskommission.
Diese hat jährlich die Rechnungsführung und die Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Ein Prüfvermerk ist im Kassentagebuch zu machen.
Alle drei Jahre hat die Revisionskommission außerdem den gesamten Besitzstand des Vereins zu kontrollieren. Ein Prüfbescheid ist auszustellen.
Die Revisionskommission ist außerdem jederzeit zu einer außerordentlichen Revision von sich aus berechtigt, ferner auf Verlangen des Vereinsvorstandes sogar dazu verpflichtet. Ein ausführlicher Prüfbericht ist zu erstellen.

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§ 16  Datenschutz

Gemäß § 26 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar 1977 (Bundesgesetzblatt I, Seite 201 ff) sind die mit einer Datenverarbeitungsanlage erfassten Daten der Mitglieder nur für Zwecke des Vereins und der übergeordneten Gliederungen des Schwäbischen Sängerbundes 1849 e.V. innerhalb des DSB (Deutscher Sängerbund) zu verwenden und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden.
Die erfassten Daten jedes Mitglieds sind diesem mit Hinweis auf den Datenschutz schriftlich mitzuteilen.

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§ 17  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins muss vom Vorstand oder dem Ausschuss einberufen werden, wenn die aktive Mitgliederzahl unter zehn sinkt.
Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinseigentum der Gemeinde Gäufelden zu übergeben, die es solange in Verwahrung und Verwaltung behält, bis sich ein neuer Verein in Gäufelden-Tailfingen bildet, der die gleichen Ziele und Zwecke verfolgt, wie in § 1 aufgeführt.
Sollte sich innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Auflösung kein Verein im vorstehenden Sinn neu bilden, hat die Gemeinde Gäufelden das gesamte Vereinseigentum mittelbar oder unmittelbar wohltätigen und oder gemeinnützigen Zwecken im Ortsteil Tailfingen zuzuführen.

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Liederkranz Tailfingen 1853 e.V. · Freitag, 29. März 2024